Der neue Nachhaltigkeitsbericht für Unternehmen nach Inkrafttreten des Gesetzesdekrets nr. 125/2024: welche Unternehmen sind oder werden nach dem Inkrafttreten des gesetzesdekrets nr. 125/2004 zur Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts verpflichtet sein

von Andreas Gröbner (Seniorpartner)

Auch wenn einige technische Aspekte noch offen sind, wie z.B. die Ausarbeitung von spezifischeren Berichtsmodellen, so ist mit dem Inkrafttreten des Gesetzesdekrets Nr. 125 am 6. September 2024 die Richtlinie 2022/2464 über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (auch bekannt als Corporate Sustainability Reporting Directive oder CSRD), zumindest was die Definition der verpflichteten Unternehmen und die neuen Methoden der Nachhaltigkeitsberichterstattung betrifft, nun endgültig in unserem Land angekommen.

Um die individuelle Prüfung, die jedes Unternehmen hinsichtlich des „Ob“ und „Wann“ der verpflichtenden Nachhaltigkeitsberichterstattung vornehmen muss, so weit wie möglich zu vereinfachen, wird die folgende Übersichtstabelle veröffentlicht, wobei jedoch darauf hingewiesen wird, dass die Verpflichtung nur dann ausgelöst wird, wenn mindestens zwei der drei Größengrenzen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten werden.

Kriterien:

PIE

Großunternehmen (keine PIE)

Börsennotierte KMU Finanzinstitute (keine PIE)

Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gruppenleitern aus Nicht-EU-Ländern

Angestellte

> 500

> 250

11-250

Ausländischer Konzern mit > 150 Mio. Euro Umsatz in der EU oder Tochtergesellschaften / Filialen mit > 40 Mio. Euro Umsatz

Tot. Aktiva Bilanz

> 25 Mil

> 25 Mil

450 T € - 25 Mil

Umsatzerlöse

> 50 Mil

> 50 Mil

900 T € - 50 Mil

1. Finanzjahr

2024

2025

2026

2028

 

Anmerkungen: Zum besseren Verständnis wird eine indikative Terminologie verwendet.

Legende: PIE: Public Interest entity; Mil = Millionen Euro; T € = Tausend Euro

 

Definition von börsennotiertem KMU: Art. 1, Absatz 1, Buchstabe w-quater.1) des TUF, geändert durch Art. 2 des Gesetzes Nr. 21 vom 5. März 2024, führte die Definition von „KMU“ ein, verstanden als: kleine und mittlere Unternehmen, Emittenten von börsennotierten Aktien mit einer Marktkapitalisierung von weniger als 1 Milliarde EUR. 

Welche KMU sind also nicht verpflichtet, über die Nachhaltigkeit zu berichten?

Die Antwort lässt sich in den folgenden Anforderungen zusammenfassen, die gleichzeitig erfüllt werden müssen:

  1. Sie dürfen kein börsennotiertes KMU sein (keine Aktien oder börsennotierten Finanzinstrumente ausgegeben haben);
  2. Sie dürfen in den letzten beiden aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht in die Kategorie der Großunternehmen fallen, da sie zwei der drei relevanten Größenschwellen nicht überschritten haben; daher müssen sie, in den allermeisten Fällen, in den letzten beiden gebilligten Jahresabschlüssen unter dem Schwellenwert von 25 Mio. Euro für die Bilanzsumme und/oder unter dem Schwellenwert von 50 Mio. Euro für die Umsatzerlöse (A1 der EG) geblieben sein.

Die obige Übersichtstabelle zeigt, dass die am 25.09.2024 in Kraft getretene Regulierungsmaßnahme offensichtlich nicht sofort auf die verschiedenen Größenklassen von Unternehmen Anwendung finden wird, so dass es zu einer schrittweisen Anwendung kommen wird, die sich möglicherweise verzögert. 

Nach Schätzungen der EFRAG, der 2001 gegründeten Organisation mit Sitz in Brüssel, die sich für die einheitliche Anwendung der internationalen Rechnungslegungsstandards in der EU einsetzt, werden bis 2029 mehr als 50.000 europäische Unternehmen Nachhaltigkeitsberichte erstellen müssen.

An anderer Stelle werden wir erläutern, warum die Kategorie der börsennotierten KMU (und in Zukunft die der börsennotierten Aktiengesellschaften) von der EU als eine Typologie angesehen wird, zu der viele europäische Unternehmen bald tendieren werden, was zu einem Anstieg des Kapitalmarkts und der zwischengeschalteten Wertpapiere für grüne oder nachhaltige Unternehmen im Allgemeinen führen wird.