von Andreas Gröbner (Seniorpartner) 30.06.2025
Die Richtlinie (EU) 2026/470 hat den Kreis der Unternehmen, die der durch die CSRD vorgesehenen und in Italien vorzeitig mit dem gesetzesvertretenden Dekret Nr. 125/2024 umgesetzten Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen, grundlegend geändert.
Die italienische Regelung hatte ursprünglich Unternehmen in den Kreis der Verpflichteten einbezogen, die in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mindestens zwei der folgenden Parameter überschritten:
- 250 Beschäftigte;
- 25 Mio. Euro Bilanzsumme;
- 50 Mio. Euro Nettoumsatzerlöse.
Nun schränken die neuen europäischen Bestimmungen den Anwendungsbereich erheblich ein: Die Pflicht betrifft künftig nur noch große Unternehmen, die kumulativ folgende Werte überschreiten:
- 1.000 durchschnittlich Beschäftigte;
- 450 Mio. Euro jährliche Nettoumsatzerlöse.
Beide Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein. Die Bilanzsumme stellt kein relevantes Kriterium mehr dar, und kleine und mittlere börsennotierte Unternehmen unterliegen nicht mehr automatisch der Pflicht. Nur 3 von 10.000 Kapitalgesellschaften werden verpflichtet sein, insgesamt etwa 1.400 Unternehmen: Das ist eine klare und vielleicht auch überzogene Kehrtwende gegenüber der bisherigen Politik der EU.
Damit führt die plötzliche Änderung dazu, dass zahlreiche Unternehmen, die sich bereits auf die Erstellung der Nachhaltigkeitsberichterstattung vorbereitet hatten, wieder ausgenommen werden.
Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Befreiung von der Pflicht die Nachfrage nach ESG-Informationen nicht beseitigt. Banken, Investoren und Großkunden werden weiterhin Umwelt-, Sozial- und Governance-Daten von finanzierten Unternehmen oder von Unternehmen verlangen, die zu ihren jeweiligen Lieferketten gehören.
Für viele Unternehmen wird Nachhaltigkeit damit von einer gesetzlichen Pflicht zu einem Faktor der Wettbewerbsfähigkeit und der Transparenz gegenüber dem Markt.

